Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zurück zur Startseite1. Allgemeines
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen von GFAD gelten die nachfolgenden AGB, auch wenn sich GFAD in Zukunft nicht ausdrücklich darauf beruft. Die AGB gelten gleichermaßen für Vertragsabschlüsse über das Internet. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, GFAD hat ausdrücklich deren Geltung zugestimmt.
1.2. Die AGB von GFAD gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B).
1.3. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von GFAD schriftlich bestätigt werden. 1.4. Der Vertragspartner willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von GFAD gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung eines Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung notwendig ist, wobei die Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen sind.
2. Zahlungsbedingungen
2.1. Für die Lieferung von Dienstleistungen und Software und die Einräumung der Nutzungsrechte gilt der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis.
2.2. GFAD ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen, soweit ein triftiger Grund vorliegt und dies dem Vertragspartner zuzumuten ist.
2.3. Die Vergütung ist bei Lieferung, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung bzw. zu den fest vereinbarten Fälligkeitsterminen ohne Abzug und frei an die Zahlstelle der GFAD fällig. GFAD ist berechtigt, ganz oder teilweise Vorkasse zu verlangen, soweit dieses bei Bestellung vereinbart wurde. Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks bedarf stets einer besonderen Vereinbarung mit GFAD. Sie erfolgt jeweils nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
2.4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners oder sofern über dessen Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder ein solcher Antrag mangels Masse zurückgewiesen worden ist, kann GFAD alle offenen Rechnungen aus allen Geschäften sofort zur Zahlung fällig stellen. GFAD ist in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit aus laufenden Aufträgen einzustellen und die weitere Ausführung abzulehnen sowie den Ausgleich der bis zum Zeitpunkt der Ablehnung entstandenen Kosten zu verlangen.
2.5. Die Aufrechnung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist gegenüber Ansprüchen von GFAD ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten ist oder von GFAD anerkannt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
2.6. Bei Zahlungsverzug gemäß §286 BGB sind von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu zahlen. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten.
3. Preisanpassung
3.1 Alle von GFAD in Preislisten, Angeboten etc. genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 3.2 Ändern sich die Herstellungs- oder Bezugsbedingungen, die Lohnkosten oder sonstige Kosten, so kann GFAD auch ohne vorherige Benachrichtigung einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag verlangen, soweit die vereinbarten Lieferungen oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen sind.
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder die Erklärung der Lieferbereitschaft erfolgt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von GFAD liegen, soweit diese Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern von GFAD eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von GFAD zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Beginn und Ende des Auftretens derartiger Hindernisse wird GFAD schnellstmöglich mitteilen. Mit Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr auf den Vertragspartner über.
4.2. Änderungen des Lieferumfangs sind zulässig, soweit sie sich im Rahmen üblicher Qualitätstoleranzen halten oder sie für den Vertragspartner zumutbar sind.
4.3. Setzt der Vertragspartner GFAD, nachdem diese eine fällige und einredefreie Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat, eine angemessene Nachfrist zur Leistung, so ist er, soweit er für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, nicht selbst allein oder überwiegend verantwortlich ist, nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung sind ausgeschlossen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 2 Wochen. Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn GFAD die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch GFAD beruhen. Einer Pflichtverletzung durch GFAD steht die einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
4.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt einschließlich unvorhersehbarer Betriebsstörungen sowie aufgrund rechtmäßiger Arbeitskampfmaßnahmen und aller sonstigen Ereignisse, die GFAD nicht zu vertreten hat, führen - auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten von GFAD eintreten - zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit. Dauert die Liefer- und Leistungsverzögerung nach dieser Vorschrift länger als 6 Monate oder liegt als Folge der höheren Gewalt ein endgültiges Leistungshindernis vor, so sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über zu erwartende Liefer- oder Leistungsverzögerungen wird GFAD den Vertragspartner unverzüglich informieren. Etwaige Gegenleistungen des Vertragspartners wird GFAD diesem bei Eintritt der vorbezeichneten Voraussetzungen erstatten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners bestehen in den in dieser Regelung bezeichneten Fällen nicht.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Sofern Nutzungsrechte an Software endgültig und dauerhaft auf den Vertragspartner übertragen werden sollen, findet deren Übertragung erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Auslieferung der Software bestehender Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (Bedingungseintritt) statt; bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck gilt als Bedingungseintritt deren Einlösung. Bis zum Bedingungseintritt erhält der Vertragspartner von GFAD ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an der betreffenden Software eingeräumt. Als Auslieferung im Sinne des Satzes 1 gilt auch das Herunterladen der Software von einer GFAD-Webseite durch den Vertragspartner.
5.2 Bei Geltendmachung des vorgenannten Vorbehalts erlischt das Recht des Vertragspartners zur Weiterverwendung der Software, es sei denn, GFAD teilt dem Vertragspartner etwas Anderes mit. In diesem Fall muss der Vertragspartner sämtliche Kopien der Software von seinen Computern oder mobilen Endgeräten löschen.
5.3 Körperlich gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Zahlung der aus dem jeweiligen Auftrag resultierenden Zahlungsforderung unter Eigentumsvorbehalt. Der Lizenznehmer ist zur Wahrung der Integrität unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren zu der gebotenen Sorgfalt verpflichtet. Die Verwahrung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Lizenznehmer erfolgt unentgeltlich.
5.4 Der Vertragspartner ist im Rahmen der Lizenzbestimmungen berechtigt, unter Vorbehalt gelieferte Software oder körperlich gelieferte Ware im Rahmen
